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Steuern in Bulgarien
Körperschaftsteuer
Inländische juristische Personen (auch gemeinnützige und budgetäre Organisationen mit ihrer Wirtschaftstätigkeit), andere inländische Gesellschaften und ausländische juristische Personen und Gesellschaften, wenn sie im Land eine Wirtschaftstätigkeit (einschließlich Betriebsstätte) ausüben, sind seit dem 01.01.2007 zur Zahlung einer Körperschaftssteuer mit einem Satz von 10% verpflichtet.
Einkommenssteuer
Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen, der Unternehmen der Einzelkaufleute und jener inländischer juristischer Personen, die im Vorjahr einen Umsatz bis 50.000 BGN (25.000 €) hatten und eine bestimmte Tätigkeit ausüben, erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Als einheimische natürliche Personen und somit unbeschränkt als steuerpflichtig gelten Einzelpersonen, die in Bulgarien länger als 183 Tage im Jahr leben. Besteuert wird das Einkommen sowohl aus inländischen, als auch aus ausländischen Einnahmequellen.
Ausländer sind jene Einzelpersonen, die nicht die oben genannten Kriterien für einheimische Personen erfüllen. Sie sind jedoch nur zur Besteuerung des Einkommens verpflichtet, das in Bulgarien erwirtschaftetwurde.
Daneben gibt es für bestimmte im Gesetz aufgezählte Einkünfte eine Besteuerung an der Quelle, z.B. Vergütungen für Freiberufler, Renten und Annuitäten, Dividenden, usw. .Ab 1. Januar 2008 beträgt der Einkommensteuer auf 10 %.
Quellensteuer
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sieht weiterhin vor, dass bestimmte Arten des Einkommens von Quellen in Bulgarien, die von einheimischen juristischen Personen zugunsten von einheimischen, sowie ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die nicht Kaufleute sind, erwirtschaftet worden sind, mit Quellensteuern zu besteuern sind.
Die Quellensteuer hat einen endgültigen Charakter und wird vom Steuerpflichtigen in den gesetzlich geregelten Fällen von den jeweiligen nachfolgend genannten Zahlungen abgezogen und in das Staatsbudget abgeführt.:
- Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertenquoten in Gesellschaften
- Zinsen Lizenzen und Lizenzgebühren
- Einnahmen von Grundstücksvermietung und Verwendung von beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Franchising und dem Faktor Vergütung unter Vorstandsverträgen
- Kapitalgewinne aus Übertragung der Anteile in einheimischen Gesellschaften, sowie Gewinne aus Grundstücksveräußerungen im Lande.
Die Quellensteuerrate beträgt 7% auf Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertenquoten und 10% auf die anderen Arten des steuerpflichtigen Einkommens. Die Quellensteuerrate kann unter Anwendung der jeweiligen Konvention über die Vermeidung der Doppelbesteuerung verringert werden.
Quellensteuerbefreiung für EU-Bürger
Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertanteilen (Schachteldividenden), die von einer einheimischen natürlichen oder juristischen Person zugunsten eines in der EU ansässigen Mutterunternehmens erwirtschaftet werden, sind von der Quellensteuer befreit (aufgrund der Mutter‐Tochter‐Richtlinie), sofern:
- das Mutterunternehmen nach der Steuergesetzgebung des jeweiligen EU‐Mitgliedslandes als einheimisches Unternehmen zur Steuerzahlung in diesem Land herangezogen wird;
- das Mutterunternehmen, ohne irgendeine Befreiung, mit der Zahlung der jeweiligen Körperschaftssteuer belastet wird;
- das Mutterunternehmen der tatsächliche Inhaber des Einkommens ist und mindestens 20% der Anteile/Aktien der einheimischen juristischen Person besitzt;
- das Mutterunternehmen, die Anteile/Aktien bis zum Zeitpunkt der Berechnung der Dividenden oder der Einnahmen von Vermögenswertenanteile mindestens ein Jahr besessen hatte.
Aufwandsteuer
Bestimmte Ausgaben der steuerpflichtigen Personen werden mit einer festen Steuer belastet:
- Ausgaben für Feste, Präsentations‐ und Vergnügungszwecke, Geschenke und Schenkungen, die als Ausgaben abgerechnet sind, sind mit 10 % zu versteuern;
- Ausgaben für sozial Zwecke, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer tätigen (Lebensmittel, Freizeiteinrichtungen) sind mit 10 % zu versteuern;
- Ausgaben für die Instandhaltung, die Reparatur und den Betrieb von Fahrzeugen (wenn sie nicht gewerbsmäßig verwendet werden) sind mit 10 % zu verteuern;
- Ausgaben für freiwillige Pensions, Gesundheits, Arbeitslosigkeits und Lebensversicherungen, wenn die Leistung pro versicherter Person 40 BGN übersteigt, mit 10 %, gesetzlich obligatorische Versicherungen werden nicht besteuert.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer hat im Jahr 2007 im Hinblick auf den Beitritt der Republik Bulgarien in die Europäische Union und der Notwendigkeit der Harmonisierung der bulgarischen Steuergesetzgebung mit den Anforderungen der europäischen Richtlinien einige Modifikationen erfahren.
Da es keinen Import und Export innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes mehr gibt, war die Einführung von neuen steuerlichen Regimen in diesem Bereich zwingend erforderlich.
Im Allgemeinen gilt, dass der Standardsatz der Mehrwertsteuer 20 % beträgt. Die Mehrwertsteuerpflicht ist an einen Umsatz von mehr als 50.000 BGN (ca. 24.400 €) während der letzten 12 Monate gebunden. Liegt der Umsatz darunter, sind die Unternehmen von der Mehrwertsteuer befreit und haben kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.
Der Normalsatz von 20 % wird auf steuerpflichtige Lieferungen, den Import und den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Warenerwerb erhoben. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 % und wird auf Beherbergungsleistungen von Hoteliers und im Rahmen des organisierten Tourismus erhoben. Ein Nullsteuersatz gilt für den bulgarischen Warenexport, die Erbringung von internationalen Transport‐ und Beförderungsleistungen sowie für bestimmte Dienstleistungen (Vertreter, Makler, sonstige Vermittler).
Die beinhaltene Information in diesem Artikel kann mit den Steuersätzne im Jahr 2010 sich unterscheiden, da einige Gesetzänderungen zu erwarten sind.